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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kosten der Unterkunft für eine Eigentumswohnung - Hausgeld - keine notwendige Verbundenheit besteht bei einem dem Erwerb bzw. Bau eines Anwesens 13 Jahre später nachfolgenden Darlehen - Tilgungsleistungen - Keine Anrechnung v. Blindengeld
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2015 - S 1 SO 3310/15 03.12.2015
Weder die monatlich zu zahlenden Zinsaufwendungen noch die mit der Rückführung der Darlehensvaluten verbundenen Tilgungsleistungen sind als weitere Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den Schuldzinsen und dauernden Lasten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören Darlehenszinsen nur dann, wenn sie zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen wurden. Dienten die Darlehen demgegenüber nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung, sondern auch anderen Gründen (z.B. einer Umschuldung), sind sie demgegenüber nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.
2. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N.).
3. Denn die Leistungen nach dem SGB XII sind auf die aktuelle Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rand-Nr. 35). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den auch im SGB XII ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, nämlich wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum dient, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 und Hess. LSG vom 29.10.2014 - L 6 AS 422/12 ).
4. Dies ist hier nicht der Fall.
5. Das Blindengeld stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar (vgl. bereits BVerwGE 34, 164, 166 und BSG, FEVS 59, 441; SG Düsseldorf vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Weder die monatlich zu zahlenden Zinsaufwendungen noch die mit der Rückführung der Darlehensvaluten verbundenen Tilgungsleistungen sind als weitere Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den Schuldzinsen und dauernden Lasten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören Darlehenszinsen nur dann, wenn sie zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen wurden. Dienten die Darlehen demgegenüber nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung, sondern auch anderen Gründen (z.B. einer Umschuldung), sind sie demgegenüber nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.
2. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N.).
3. Denn die Leistungen nach dem SGB XII sind auf die aktuelle Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rand-Nr. 35). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den auch im SGB XII ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, nämlich wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum dient, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 und Hess. LSG vom 29.10.2014 - L 6 AS 422/12 ).
4. Dies ist hier nicht der Fall.
5. Das Blindengeld stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar (vgl. bereits BVerwGE 34, 164, 166 und BSG, FEVS 59, 441; SG Düsseldorf vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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