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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Unbedenklichkeit der Festsetzung einer Tagessatzhöhe von EUR 15,- gemäß § 40 StGB bei einem von aufstockend gewährtem Alg II lebenden Straftäter, wenn auch hier entsprechend § 42 StGB eine Ratenzahlung in einer Höhe von monatlich EUR 50,- für eine
Dauer von neun Monaten (bei einer Gesamtstrafe von EUR 450,-) eingeräumt zu werden hat.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. November 2015 (Az.: 1 Qs
56/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Nur bei dieser Zahlungserleichterung verbleibt diesem bedürftigen Straftäter von seinem als Barmittel nach § 20 SGB II zur Verfügung stehenden Regelbedarf (abzüglich der seinerseits zu erbringenen Unterhaltsleistungen) das zum notwendigen Lebensunterhalt Unerlässliche.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. November 2015 (Az.: 1 Qs
56/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Nur bei dieser Zahlungserleichterung verbleibt diesem bedürftigen Straftäter von seinem als Barmittel nach § 20 SGB II zur Verfügung stehenden Regelbedarf (abzüglich der seinerseits zu erbringenen Unterhaltsleistungen) das zum notwendigen Lebensunterhalt Unerlässliche.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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