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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jan 2016 - 9:47

Dauer von neun Monaten (bei einer Gesamtstrafe von EUR 450,-) eingeräumt zu werden hat.



Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. November 2015 (Az.: 1 Qs
56/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Nur bei dieser Zahlungserleichterung verbleibt diesem bedürftigen Straftäter von seinem als Barmittel nach § 20 SGB II zur Verfügung stehenden Regelbedarf (abzüglich der seinerseits zu erbringenen Unterhaltsleistungen) das zum notwendigen Lebensunterhalt Unerlässliche.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/


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