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Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis SGB III
Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 10.10.2016 - S 31 AL 84/16
Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.
Es ist unschädlich, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land nicht gekündigt hat und erst dann kündigen will, wenn sie eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden hat.
Leitsatz ( Redakteur )
§ 138 Abs. 1 SGB III ist nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinne abzustellen, sondern es geht um das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Dabei genügt für eine Beschäftigungslosigkeit bereits faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, daß sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkennt und sich nicht beim Amtsgericht einsetzen läßt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188584&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.
Es ist unschädlich, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land nicht gekündigt hat und erst dann kündigen will, wenn sie eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden hat.
Leitsatz ( Redakteur )
§ 138 Abs. 1 SGB III ist nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinne abzustellen, sondern es geht um das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Dabei genügt für eine Beschäftigungslosigkeit bereits faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, daß sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkennt und sich nicht beim Amtsgericht einsetzen läßt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188584&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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