Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung

Nach unten

Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung Empty Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:20

NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 317/06 ER 25.05.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 171/07 AS ER 13.09.2007 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt F aus L wird abgelehnt.

Gründe:

1.

Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 28.06.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

a)

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b)

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit er darauf hinweist, dass aufgrund seiner rückständigen Beiträge nunmehr sein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht mehr sichergestellt sei, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile erleiden muss. Denn die C Ersatzkasse als gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers hat wiederholt (unter anderem mit Schreiben vom 21.06.2007) den Antragsteller darauf hingewiesen, dass von dem Ruhen der Leistungsansprüche Leistungen ausgenommen sind, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Für Leistungen dieser Art könne der Antragsteller einen schriftlichen Anspruchsausweis bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung anfordern, der dem Leistungserbringer (z.B. Arzt bzw. Zahnarzt) sodann vorzulegen ist.

Im Übrigen sind seit dem 01.04.2007 auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Da der Kläger Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 22.03.2006 bis 31.08.2006 bezog, war er zuletzt kraft Gesetzes krankenversichert (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat ihre jetzige Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 01.04.2007 erhalten. Die dadurch herbeigeführte Erweiterung des Personenkreises der gesetzlich Krankenversicherten setzt nach der Gesetzesbegründung "das politische Ziel der Koalitionsfraktionen (um), dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll" (BT-Drucks. 16/3100, S. 94). Es dürfte deshalb sachgerecht sein, sich unter Hinweis auf diese Gesetzesänderung mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

2.

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt abzulehen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

4.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72270

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV): Hartz IV-Sanktion trotz Krankschreibung -
» Minderung des Arbeitslosengeld II - wiederholte Pflichtverletzung - Aufhebung der ersten Sanktion wegen Rechtswidrigkeit - Wegfall der Grundlage für die zweite Sanktion - Umdeutung in eine 30 %-Sanktion ist vorzunehmen
» Sanktion: LSG verweist auf verfassungsrechtliche Bedenken bei einer 100%-Sanktion für unter 25-Jährige LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.08.2018 – L 10 AS 854/18 B PKH
» Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes - Sanktion 10% - Eingliederungsvereinbarung eines Selbständigen - Meldeaufforderung - Terminverschiebung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei einmaliger Sanktion in Höhe von 10 % des Regelbedarfs
» Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten