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Arbeitsförderungsrecht; gesundheitliche Beeinträchtigungen; Sabbatical; Sabbatjahr; Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; wichtiger Grund
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.06.2016 - L 3 AL 130/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Allein die Wahrnehmung einer sogenannten "Auszeit", eines "Sabbatjahres oder Sabbatical" oder einer "Freistellung durch den Arbeitgeber" stellt keinen wichtigen Grund dar.
2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen.
3. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 13. März 2014 – L 9 AL 253/10 ) oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall.
4. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187473
Hinweis: S. a. : LSG Sachsen: Sperrzeit wegen einem Sabbatjahr
SGB III § 159
1. Die Wahrnehmung eines „Sabbatjahres“ oder „Sabbatical“ oder einer Freistellung durch den Arbeitgeber stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, auch dann nicht, wenn das körperliche oder seelische Wohlbefinden wieder hergestellt werden soll.
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. (Leitsätze des Verfassers)
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Quelle: beck-aktuell: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201622
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Allein die Wahrnehmung einer sogenannten "Auszeit", eines "Sabbatjahres oder Sabbatical" oder einer "Freistellung durch den Arbeitgeber" stellt keinen wichtigen Grund dar.
2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen.
3. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 13. März 2014 – L 9 AL 253/10 ) oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall.
4. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187473
Hinweis: S. a. : LSG Sachsen: Sperrzeit wegen einem Sabbatjahr
SGB III § 159
1. Die Wahrnehmung eines „Sabbatjahres“ oder „Sabbatical“ oder einer Freistellung durch den Arbeitgeber stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, auch dann nicht, wenn das körperliche oder seelische Wohlbefinden wieder hergestellt werden soll.
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. (Leitsätze des Verfassers)
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Quelle: beck-aktuell: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201622
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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