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Ruhen des Arbeitslosengeldes; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell; wichtiger Grund; Wegfall des wichtigen Grundes; maßgeblicher Zeitpunkt; nachträgliche Änderung der Rechtslage
SG Karlsruhe Urteil vom 28.8.2015 - S 7 R 1978/14
Leitsätze ( Juris )
1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt nicht vor, wenn der Versicherte, der einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und ursprünglich geplant hat, direkt nach Durchlaufen der Altersteilzeit eine Rente mit Abschlägen zu beziehen, sich aufgrund einer nunmehr wegen einer Gesetzesänderung existierenden besseren Rentenoption dafür entscheidet, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und erst später eine abschlagsfreie Rente zu beantragen.
2. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss auch das spätere Verhalten des Versicherten Berücksichtigung finden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
9. Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R - Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff
Keine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger gegenüber dem Grundsicherungsträger in "Nahtlosigkeitsfällen"
Leitsatz
Der Erstattungsanspruch eines Jobcenters für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über eine bestehende Erwerbsunfähigkeit des Leistungsempfängers (sog. Nahtlosigkeitsfall) umfasst nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/7b3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010215&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt nicht vor, wenn der Versicherte, der einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und ursprünglich geplant hat, direkt nach Durchlaufen der Altersteilzeit eine Rente mit Abschlägen zu beziehen, sich aufgrund einer nunmehr wegen einer Gesetzesänderung existierenden besseren Rentenoption dafür entscheidet, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und erst später eine abschlagsfreie Rente zu beantragen.
2. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss auch das spätere Verhalten des Versicherten Berücksichtigung finden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
9. Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R - Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff
Keine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger gegenüber dem Grundsicherungsträger in "Nahtlosigkeitsfällen"
Leitsatz
Der Erstattungsanspruch eines Jobcenters für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über eine bestehende Erwerbsunfähigkeit des Leistungsempfängers (sog. Nahtlosigkeitsfall) umfasst nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/7b3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010215&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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