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Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Unterbrechung des Leistungsbezugs - kein erneuter Übergangszeitraum für die Kostensenkung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.07.2016 - L 32 AS 1945/14
Keine Erneute Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft nach Unterbrechung des Leistungsbezugs.
Auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr kommt es zu einer Fortwirkung einer früheren Kostensenkungsaufforderung ( a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der (künftige) Leistungsberechtigte darf, der bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat, mit Kostensenkungsmaßnahmen nicht zuwarten, wenn ein erneuter Leistungsbezug absehbar ist.
2. Ist ein erneuter Leistungsbezug abzusehen, so hat der (künftige) Leistungsberechtigte seine mit Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn eintretende Obliegenheit nur dann erfüllt, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Kostensenkung so rechtzeitig unternommen hat, dass bei Beginn des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind.
3. Ein Recht, die "Schonzeit" von in der Regel längstens sechs Monaten auszuschöpfen, besteht nicht, da die Sechs-Monatsfrist Abweichungen nach oben und nach unten zulässt. Die Sechs-Monatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern an den Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen geknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Keine Erneute Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft nach Unterbrechung des Leistungsbezugs.
Auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr kommt es zu einer Fortwirkung einer früheren Kostensenkungsaufforderung ( a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der (künftige) Leistungsberechtigte darf, der bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat, mit Kostensenkungsmaßnahmen nicht zuwarten, wenn ein erneuter Leistungsbezug absehbar ist.
2. Ist ein erneuter Leistungsbezug abzusehen, so hat der (künftige) Leistungsberechtigte seine mit Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn eintretende Obliegenheit nur dann erfüllt, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Kostensenkung so rechtzeitig unternommen hat, dass bei Beginn des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind.
3. Ein Recht, die "Schonzeit" von in der Regel längstens sechs Monaten auszuschöpfen, besteht nicht, da die Sechs-Monatsfrist Abweichungen nach oben und nach unten zulässt. Die Sechs-Monatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern an den Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen geknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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