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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur Kostensenkung - Fortwirkung der Aufforderung trotz Unterbrechung des Leistungsbezugs durch Beschäftigungsaufnahme - Unzumutbarkeit des Umzugs - Einräumung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Aug 2018 - 20:36

 erneuter verkürzter Übergangsfrist
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.07.2018 - L 11 AS 561/18 B ER 

Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug hätte eine (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II eingeräumt werden müssen ( sechsmonatige Leistungsunterbrechung ).

Orientierungssatz ( Redakteur )


Bei einer Unterbrechung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB 2 für sechs Monate nach Erteilung einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (§ 22 Abs 1 S 3 SGB 2) ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Hinweis: Leitsatz ( Juris )

Die Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bleibt auch bei einem kurzzeitigen (hier: viermonatigen) Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug weiterhin wirksam, soweit die zur Unangemessenheit der KdUH führenden Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Werden nach einer nennenswerten Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs entsprechende Leistungen erneut beantragt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen ist.

 
 
S. a. Wirksamkeit der Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bei kurzzeitigem Ausscheiden aus SGB II-Leistungsbezug

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Grundsatz, wonach das Jobcenter für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern nicht die volle Miete tragen muss, nicht unbegrenzt gilt.

Wer zwischenzeitlich gearbeitet habe und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhalte, könne ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen, so das Landessozialgericht.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 20.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/45v/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
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