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Zur Schenkung eines Pkw während des SGB II-Leistungsbezugs
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 83/14 - rechtskräftig
Die Pkw-Schenkung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen - § 11a Abs. 5 SGB II - keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. - kein besonderer Verwendungszweck vereinbart
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die vorliegende Zuwendung eines Pkw aufgrund der Schenkung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern unterliegt § 11 SGB II.
2. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F.
3. Die Zuwendung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER - Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 € in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Die Pkw-Schenkung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen - § 11a Abs. 5 SGB II - keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. - kein besonderer Verwendungszweck vereinbart
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die vorliegende Zuwendung eines Pkw aufgrund der Schenkung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern unterliegt § 11 SGB II.
2. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F.
3. Die Zuwendung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER - Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 € in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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