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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung einer Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das vom Arbeitgeber gezahlte pauschalierte Fahrgeld ist insoweit nicht als Einkommen anzusehen, als damit die vom Kläger aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt wurden.
2. Soweit das Fahrgeld auch "Reifenabnutzung, allgemeine Fahrzeugabnutzung, schnellere Durchsichten und damit ebenfalls erhöhte Kosten und ähnliches" pauschaliert abdecken sollte, handelt es sich hingegen um Einkommen. Der Anteil für Durchsichten stand dem Kläger zur freien Verfügung, da er selbst entscheiden konnte, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck überhaupt einsetzte (vgl. auch SG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – S 11 AS 1602/12 ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Sächsisches LSG, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB – rechtskräftig - pauschale Fahrtkostenentschädigung des Arbeitgebers ist Einkommen; ebenso SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13, a. A. wonach die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten kein Enkommen darstellen: SG Dortmund, Urteil vom 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14; ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das vom Arbeitgeber gezahlte pauschalierte Fahrgeld ist insoweit nicht als Einkommen anzusehen, als damit die vom Kläger aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt wurden.
2. Soweit das Fahrgeld auch "Reifenabnutzung, allgemeine Fahrzeugabnutzung, schnellere Durchsichten und damit ebenfalls erhöhte Kosten und ähnliches" pauschaliert abdecken sollte, handelt es sich hingegen um Einkommen. Der Anteil für Durchsichten stand dem Kläger zur freien Verfügung, da er selbst entscheiden konnte, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck überhaupt einsetzte (vgl. auch SG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – S 11 AS 1602/12 ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Sächsisches LSG, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB – rechtskräftig - pauschale Fahrtkostenentschädigung des Arbeitgebers ist Einkommen; ebenso SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13, a. A. wonach die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten kein Enkommen darstellen: SG Dortmund, Urteil vom 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14; ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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