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Zur Übernahme von Kosten für einen Lehrgang zum Erwerb des Realschulabschlusses als Leistung nach dem SGB II.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2016 - L 11 AS 48/15
Keine Übernahme der Kosten eines VHS-Lehrgangs zur Vorbereitung auf die sog. Nichtschüler-Prüfung nach dem SGB II. (Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der VHS-Lehrgangskosten.
2. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs 6 SGB II. Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten nach § 28 SGB II, weil dessen Absätze 2 und 4 bis 6 keine Leistungen für Lehrgangsgebühren oder Schulgeld vorsehen.
3. Ein Anspruch Übernahme der VHS-Lehrgangskosten ergibt sich auch nicht aus § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung). Insoweit hat bereits das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. April 2016 - L 6 AS 303/15 - (Rn 25) im Einzelnen dargelegt, dass Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 SGB II nur im Rahmen des im SGB III Geregelten möglich sind.
4. Die erweiterten Fördermöglichkeiten für schwer zu erreichende junge Menschen (§ 16h SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I, 1824) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil diese Vorschrift erst am 30. Juli 2016 in Kraft getreten ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=49C5882D745526871D7B2F3664A3A10A.jp22?doc.id=JURE160017774&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
Keine Übernahme der Kosten eines VHS-Lehrgangs zur Vorbereitung auf die sog. Nichtschüler-Prüfung nach dem SGB II. (Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der VHS-Lehrgangskosten.
2. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs 6 SGB II. Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten nach § 28 SGB II, weil dessen Absätze 2 und 4 bis 6 keine Leistungen für Lehrgangsgebühren oder Schulgeld vorsehen.
3. Ein Anspruch Übernahme der VHS-Lehrgangskosten ergibt sich auch nicht aus § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung). Insoweit hat bereits das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. April 2016 - L 6 AS 303/15 - (Rn 25) im Einzelnen dargelegt, dass Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 SGB II nur im Rahmen des im SGB III Geregelten möglich sind.
4. Die erweiterten Fördermöglichkeiten für schwer zu erreichende junge Menschen (§ 16h SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I, 1824) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil diese Vorschrift erst am 30. Juli 2016 in Kraft getreten ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=49C5882D745526871D7B2F3664A3A10A.jp22?doc.id=JURE160017774&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
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