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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss und der monatlichen Grundgebühr - Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 10:52

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - L 7 SO 1474/15



Grundsätzlich ist der Bedarf an Telekommunikation aus der Regelsatzleistung zu decken.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Antragsteller hat keinen Anspruch auf Altenhilfe hinsichtlich der freigeschalteten Telefonanschluss mit dem Tarif (Laufzeit von 24 Monaten) verbundenen Kosten.

2. Leistungen nach § 71 SGB XII sind gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär, d.h. nachrangig (Hessisches LSG, Urteil vom 8. März 2013 - L 9 SO 52/10 ). Es muss ein altersbedingter Sonderbedarf vorliegen, der nicht identisch mit den anderweitig geregelten Bedarfslagen ist. Bei sachlicher Überschneidung mit anderen Leistungen nach dem SGB XII sind diese vorrangig zu gewähren.
3. Der geltend gemachte Bedarf ist sachlich den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII zuzuordnen und wird durch den träger der Sozialhilfe durch Erbringung der entsprechenden Leistungen tatsächlich auch gedeckt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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