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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –
also bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung – Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstandener Höhe der Aufwendungen erbracht werden (ausdrücklich offengelassen in BSG v. 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R, RdNr. 15).
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14 - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. : L 20 AS 2678/15
Leitsatz ( Juris )
1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden.
2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 15.02.2016 - S 27 AS 3369/14, n. v. - rechtskräftig und Kaniess/Schifferdecker: Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II, NZS 2015, 936
Literaturhinweis: Kaniess und Schifferdecker klären die Bestimmung der Angemessenheit nachträglich abgerechneter Nebenkosten
Kurznachricht zu "Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II" von VorsRiSG Dr. Nicolai Kaniess und VorsRiSG Dr. Stefan Schifferdecker, original erschienen in: NZS 2015 Heft 24, 936 - 941
Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler: https://www.jurion.de/de/news/331207/Kaniess-und-Schifferdecker-klaeren-die-Bestimmung-der-Angemessenheit-nachtraeglich-abgerechneter-Nebenkosten
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14 - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. : L 20 AS 2678/15
Leitsatz ( Juris )
1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden.
2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 15.02.2016 - S 27 AS 3369/14, n. v. - rechtskräftig und Kaniess/Schifferdecker: Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II, NZS 2015, 936
Literaturhinweis: Kaniess und Schifferdecker klären die Bestimmung der Angemessenheit nachträglich abgerechneter Nebenkosten
Kurznachricht zu "Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II" von VorsRiSG Dr. Nicolai Kaniess und VorsRiSG Dr. Stefan Schifferdecker, original erschienen in: NZS 2015 Heft 24, 936 - 941
Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler: https://www.jurion.de/de/news/331207/Kaniess-und-Schifferdecker-klaeren-die-Bestimmung-der-Angemessenheit-nachtraeglich-abgerechneter-Nebenkosten
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
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