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Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines Arbeitnehmerstatus.
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 02.03.2016 - S 96 AS 646/16 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Schutz des unverschuldet an der Wiederherstellung seines Arbeitnehmerstatus gehinderten Unionsbürgers gebietet es, die Verlängerung des Aufenthaltsrechts bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfalls nach § 2 Abs. S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU auch dann eingreifen zu lassen, wenn die Erwerbsminderung nicht bereits während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern innerhalb von sechs Monaten nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU eintritt.
2. Für das Eingreifen des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall ist es daher ausreichend, dass seine Voraussetzungen (hier die vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit) während der sechsmonatigen Frist eintreten, in der dem Antragsteller sein Arbeitnehmerstatus erhalten bleibt. Es ist nicht erforderlich, dass der sich der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des festgestellten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch in einem Arbeitsverhältnis befindet und Arbeitnehmer im originären Sinn ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der Schutz des unverschuldet an der Wiederherstellung seines Arbeitnehmerstatus gehinderten Unionsbürgers gebietet es, die Verlängerung des Aufenthaltsrechts bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfalls nach § 2 Abs. S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU auch dann eingreifen zu lassen, wenn die Erwerbsminderung nicht bereits während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern innerhalb von sechs Monaten nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU eintritt.
2. Für das Eingreifen des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall ist es daher ausreichend, dass seine Voraussetzungen (hier die vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit) während der sechsmonatigen Frist eintreten, in der dem Antragsteller sein Arbeitnehmerstatus erhalten bleibt. Es ist nicht erforderlich, dass der sich der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des festgestellten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch in einem Arbeitsverhältnis befindet und Arbeitnehmer im originären Sinn ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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