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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines Arbeitnehmerstatus.

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines Arbeitnehmerstatus.  Empty Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines Arbeitnehmerstatus.

Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:40

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 02.03.2016 - S 96 AS 646/16 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Schutz des unverschuldet an der Wiederherstellung seines Arbeitnehmerstatus gehinderten Unionsbürgers gebietet es, die Verlängerung des Aufenthaltsrechts bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfalls nach § 2 Abs. S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU auch dann eingreifen zu lassen, wenn die Erwerbsminderung nicht bereits während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern innerhalb von sechs Monaten nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU eintritt.
2. Für das Eingreifen des Fortbestehens des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall ist es daher ausreichend, dass seine Voraussetzungen (hier die vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit) während der sechsmonatigen Frist eintreten, in der dem Antragsteller sein Arbeitnehmerstatus erhalten bleibt. Es ist nicht erforderlich, dass der sich der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des festgestellten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch in einem Arbeitsverhältnis befindet und Arbeitnehmer im originären Sinn ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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