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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II.

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II.  Empty Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II.

Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 9:20

Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER




Leitsatz ( Juris )
1. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist europarechtlich unbedenklich (Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 "Dano"; Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 "Alimanovic").

2. Verfassungsrechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Ausschlussnorm.

3. Auch eine lediglich vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iV.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt daher nicht in Betracht. 

Rechtstipp: im Ergebnis wohl ebenso: Bay LSG, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER




Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/


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