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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II.
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist europarechtlich unbedenklich (Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 "Dano"; Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 "Alimanovic").
2. Verfassungsrechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Ausschlussnorm.
3. Auch eine lediglich vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iV.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt daher nicht in Betracht.
Rechtstipp: im Ergebnis wohl ebenso: Bay LSG, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist europarechtlich unbedenklich (Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 "Dano"; Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 "Alimanovic").
2. Verfassungsrechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Ausschlussnorm.
3. Auch eine lediglich vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iV.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt daher nicht in Betracht.
Rechtstipp: im Ergebnis wohl ebenso: Bay LSG, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
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