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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn ein Antragsteller um eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II nachsucht, so ist dieses Begehren als ein Antrag auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszulegen.
Sozialgericht Hannover, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2016 (Az.: S 38 AS 324/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG hat zwar zur Voraussetzung, dass ein Sozialleistungsträger in einer Antragssache mindestens sechs Monate nach Antragstellung untätig geblieben ist. Dieser Mangel wird aber dadurch geheilt, wenn während des Klageverfahrens dieses sechsmonatige Frist abläuft, ohne dass die Sozialbehörde in dieser Leistungsangelegenheit tätig wird.
3. Eine durch das wegen Untätigkeit anhängige Gerichtsverfahren sich einstellende Verzögerung bei der Sachbearbeitung stellt keinen zureichenden Grund gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG für eine behördliche Untätigkeit in der Antragssache dar.
Leitsatz RA Michael Loewy
Eine anfänglich unzulässige Untätigkeitsklage wird nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SGG zulässig. 2. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG hat zwar zur Voraussetzung, dass ein Sozialleistungsträger in einer Antragssache mindestens sechs Monate nach Antragstellung untätig geblieben ist. Dieser Mangel wird aber dadurch geheilt, wenn während des Klageverfahrens dieses sechsmonatige Frist abläuft, ohne dass die Sozialbehörde in dieser Leistungsangelegenheit tätig wird.
3. Eine durch das wegen Untätigkeit anhängige Gerichtsverfahren sich einstellende Verzögerung bei der Sachbearbeitung stellt keinen zureichenden Grund gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG für eine behördliche Untätigkeit in der Antragssache dar.
Leitsatz RA Michael Loewy
Eine anfänglich unzulässige Untätigkeitsklage wird nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SGG zulässig. 2. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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