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Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers kann entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbverzicht sittenwidrig sein
LSG Bayern: Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers kann entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbverzicht sittenwidrig sein - Anmerkung von JR Dr. Wolfgang Litzenburger
LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER - http://dejure.org/2015,23266
LSG Bayern: Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers kann entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbverzicht sittenwidrig sein
SGB XII § 93; BGB §§ 1942, 2346
1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
2. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind.
3. Die bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1942 I BGB) anzulegenden Maßstäbe entsprechen nicht unbedingt denen eines Erbverzichts.
4. Bei einem rechtsgeschäftlichen Erbverzicht (§ 2346 II BGB) weiß der Verzichtende i.d.R. weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeit und des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist.
5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen. (Leitsätze des Gerichts)
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDErbR9
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER - http://dejure.org/2015,23266
LSG Bayern: Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers kann entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbverzicht sittenwidrig sein
SGB XII § 93; BGB §§ 1942, 2346
1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
2. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind.
3. Die bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1942 I BGB) anzulegenden Maßstäbe entsprechen nicht unbedingt denen eines Erbverzichts.
4. Bei einem rechtsgeschäftlichen Erbverzicht (§ 2346 II BGB) weiß der Verzichtende i.d.R. weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeit und des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist.
5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen. (Leitsätze des Gerichts)
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDErbR9
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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