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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jul 2018 - 23:01

 Arbeitsvertrages die Rechtsfolge einer Anwartschaft auslösen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - L 8 AL 3995/16 

Leitsatz ( Juris )



2. Eine nur mündliche vereinbarte Verlängerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse unter neuen Bedingungen mit erneuter Befristung begründet mangels Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auch nach dem mündlich vereinbarten tatsächlichen Ende der Beschäftigung keinen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 142 Abs. 2 SGB III darstellt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
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