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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es steht dem Regelungszweck des § 142 Abs. 2 SGB III zur Begründung einer sechsmonatigen Anwartschaftszeit entgegen, dass auf maximal 10 Wochen befristete Arbeitsverträge mit anschließender Verlängerung unter den bisherigen Bedingungen des
Arbeitsvertrages die Rechtsfolge einer Anwartschaft auslösen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - L 8 AL 3995/16
Leitsatz ( Juris )
2. Eine nur mündliche vereinbarte Verlängerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse unter neuen Bedingungen mit erneuter Befristung begründet mangels Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auch nach dem mündlich vereinbarten tatsächlichen Ende der Beschäftigung keinen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 142 Abs. 2 SGB III darstellt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - L 8 AL 3995/16
Leitsatz ( Juris )
2. Eine nur mündliche vereinbarte Verlängerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse unter neuen Bedingungen mit erneuter Befristung begründet mangels Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auch nach dem mündlich vereinbarten tatsächlichen Ende der Beschäftigung keinen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 142 Abs. 2 SGB III darstellt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
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