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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 38 SGB I § 17 SGB I § 41 SGB II § 9 SGB X § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III
Wenn das Jobcenter das Geld nicht pünktlich überweist sofort einen Antrag auf vorläufige Zahlung stellen.
Kopie von diesen Antrag machen und Eingangsbestätigung auf die Kopie. Das Geld muss sofort Bar ausgezahlt werden die ganze Summe nach § 38 SGB I Rechtsanspruch.
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/38.html
§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 38 SGB I § 17 SGB I § 41 SGB II § 9 SGB X § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III
Absender
Empfänger
Bedarfsgemeinschaftsnummer Datum
Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 38 SGB I § 17 SGB I § 41 SGB II § 9 SGB X § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III
Werte Damen und Herren,
bereits am xx.xx.xxxx habe ich bei ihnen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Obwohl ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sie ohne jeden Grund die mir zustehende Sozialleistung nach dem SGB II von € nicht auf mein Konto überwiesen.
Wie ihnen, aus den ihnen vorliegenden Unterlagen, bekannt ist, haben ich weder Einkommen noch verwertbares Vermögen, damit sind sie Aufgrund meines Antrages seit Antragstellung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verpflichtet, unseren Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen dazu monatlich im voraus zu erbringen.
Sie verweigern also seit Antragstellung ihre Rechtspflichten.
Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von ein bis zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden da sie die Rechtspflicht haben, meinen Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.
Hiermit beantrage ich, ALG II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III sofort vorläufig zu entscheiden und das mir zustehende ALG II SOFORT rückwirkend zur Antragstellung zu zahlen.
Bei Ablehnung werden ich umgehend beim zuständigen Sozialgericht Feststellungsklage erheben und behalte mir Strafanzeige und -Antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
Kopie von diesen Antrag machen und Eingangsbestätigung auf die Kopie. Das Geld muss sofort Bar ausgezahlt werden die ganze Summe nach § 38 SGB I Rechtsanspruch.
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/38.html
§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
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Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 38 SGB I § 17 SGB I § 41 SGB II § 9 SGB X § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III
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Werte Damen und Herren,
bereits am xx.xx.xxxx habe ich bei ihnen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Obwohl ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sie ohne jeden Grund die mir zustehende Sozialleistung nach dem SGB II von € nicht auf mein Konto überwiesen.
Wie ihnen, aus den ihnen vorliegenden Unterlagen, bekannt ist, haben ich weder Einkommen noch verwertbares Vermögen, damit sind sie Aufgrund meines Antrages seit Antragstellung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verpflichtet, unseren Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen dazu monatlich im voraus zu erbringen.
Sie verweigern also seit Antragstellung ihre Rechtspflichten.
Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von ein bis zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden da sie die Rechtspflicht haben, meinen Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.
Hiermit beantrage ich, ALG II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III sofort vorläufig zu entscheiden und das mir zustehende ALG II SOFORT rückwirkend zur Antragstellung zu zahlen.
Bei Ablehnung werden ich umgehend beim zuständigen Sozialgericht Feststellungsklage erheben und behalte mir Strafanzeige und -Antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
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