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Kinderzuschlag nach § 6a BKGG - Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln -
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 11.08.2016 - L 3 BK 14/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für eine Verteilung der jährlichen Abfallgrundgebühr auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kein Raum.
2. Kosten für die Müllmarken konnten bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung hingegen keine Berücksichtigung finden. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sind entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend dargetan und nachgewiesen wird, wann und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
3. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft war auch nicht die Miete der Satellitenantenne zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die Kostentragung für die Bereitstellung der SAT/Antennenanlage zum einen bereits nicht im Mietvertrag, sondern nachträglich vereinbart, zum anderen war über die Empfangbarkeit von DVB-T in der Region Z ... (vgl. zur Einführung von DVB-T in Mitteldeutschland: Sächs. LSG, Urteil vom 15. März 2012 – L 3 AS 588/10) das Fernsehen anderweitig technisch gewährleistet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188276&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für eine Verteilung der jährlichen Abfallgrundgebühr auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kein Raum.
2. Kosten für die Müllmarken konnten bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung hingegen keine Berücksichtigung finden. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sind entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend dargetan und nachgewiesen wird, wann und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
3. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft war auch nicht die Miete der Satellitenantenne zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die Kostentragung für die Bereitstellung der SAT/Antennenanlage zum einen bereits nicht im Mietvertrag, sondern nachträglich vereinbart, zum anderen war über die Empfangbarkeit von DVB-T in der Region Z ... (vgl. zur Einführung von DVB-T in Mitteldeutschland: Sächs. LSG, Urteil vom 15. März 2012 – L 3 AS 588/10) das Fernsehen anderweitig technisch gewährleistet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188276&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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