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Keine vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB XII für serbische Staaatsangehörige.
Sozialgericht Freiburg, Beschluss v. 29.07.2016 - S 7 SO 2727/16 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die in der Bundesrepublik über kein Aufenthaltsrecht verfügen und keine Asylbewerber sind, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII gilt im Wege des "Erst-recht-Schlusses" auch für Nicht-EU-Ausländer, denen gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) zusteht.
2. Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Sozialhilfeanspruch für EU-Bürger, denen kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach den europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen (mehr) zusteht (Urteile vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = B 4 AS 59/13 R), ist auf Nicht-EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht nicht übertragbar. Denn diese Rechtsprechung basiert auf der Fortwirkung eines ursprünglich bzw. zumindest theoretisch gegebenen Aufenthaltsrechts aufgrund der europarechtlichen Freizügigkeit, in deren Genuss Nicht-EU-Bürger von vorneherein gar nicht kommen können.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII einen Nachrang des deutschen Sozialsystems gegenüber dem des Herkunftslandes des betroffene Ausländers normiert; auch wenn der dortige Standard vom deutschen abweicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die in der Bundesrepublik über kein Aufenthaltsrecht verfügen und keine Asylbewerber sind, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII gilt im Wege des "Erst-recht-Schlusses" auch für Nicht-EU-Ausländer, denen gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) zusteht.
2. Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Sozialhilfeanspruch für EU-Bürger, denen kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach den europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen (mehr) zusteht (Urteile vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = B 4 AS 59/13 R), ist auf Nicht-EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht nicht übertragbar. Denn diese Rechtsprechung basiert auf der Fortwirkung eines ursprünglich bzw. zumindest theoretisch gegebenen Aufenthaltsrechts aufgrund der europarechtlichen Freizügigkeit, in deren Genuss Nicht-EU-Bürger von vorneherein gar nicht kommen können.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII einen Nachrang des deutschen Sozialsystems gegenüber dem des Herkunftslandes des betroffene Ausländers normiert; auch wenn der dortige Standard vom deutschen abweicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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