Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig.

Nach unten

Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig. Empty Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig.

Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 10:40

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )




2. Ausnahmsweise ist eine Nachholung der Konkretisierung im Klageverfahren unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Eine Pflichtverletzung aus einem Sozialrechtsverhältnis kann in der verweigerten Akteneinsichtsgesuch liegen. Erforderlich ist eine Kausalität zwischen der unterbliebenen Konkretisierung des Antrags und der verweigerten Akteneinsicht. Dann ist der Antragssteller so zu stellen, als hätte er den Antrag fristgerecht, also vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens konkretisiert.

3. Mit Beginn des Vorverfahrens durch Einlegung des Widerspruchs gilt für die Akteneinsicht von bevollmächtigten Rechtsanwälten gemäß § 84a iVm § 120 Abs 2 Satz 2 SGG ein anderer Maßstab als in § 25 SGB X. Über das Ersuchen auf Akteneinsicht durch Übersendung in die Geschäftsräume der Rechtsanwälte ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sofern eine Übersendung der Akten nicht ausnahmsweise untunlich ist, hat die Behörde dem Gesuch zu entsprechen.

4. Enthält der Widerspruchsbescheid nach Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X wegen der erstmals im Widerspruchsverfahren begehrten und nicht gewährten Akteneinsicht eine selbstständige formelle Beschwer, ist die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids mit der Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung über den Widerspruch im Überprüfungsverfahren möglich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein SGB II-Träger ist zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn das Jobcenter zuvor Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
»  Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG Die Erstattung der Bewerbungskosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
» Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden - Der Antrag kann daher auch mündlich, fernmündlich und auch per E-Mail gestellt werden, eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB)
» Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten