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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch( hier bejahend ) - unterlassene Beratung seitens des Jobcenters - Hinweis auf Folgeantrag
Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 31.03.2014 - S 40 (28, 23) AS 70/09
Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag.
Hinweis Gericht
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen hinzuweisen (BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 29/10 R). Unterlässt er einen entsprechenden Hinweis, ist er ggf. auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, Leistungen auch vor der konkreten Antragstellung zu erbringen.
2. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Regelung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet und nunmehr verpflichtet ist, einen eigenen Antrag zu stellen, um weiter Leistungen zu beziehen. Dafür spricht einerseits, dass die von der Regelung betroffene Personengruppe in der Regel gemäß § 38 SGB II im Verwaltungsverfahren durch die Sorgeberechtigten vertreten werden, d.h. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres kaum Kontakt mit dem Jobcenter, geschweige denn ausreichend eigene Kenntnisse bezüglich der eigenen Antragstellung erworben haben.
Quelle: http://www.beispielklagen.de/Klage009/2014_03_31_Urteil.pdf
Rechtstipp: ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - L 7 AS 187/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
Willi S
Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag.
Hinweis Gericht
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen hinzuweisen (BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 29/10 R). Unterlässt er einen entsprechenden Hinweis, ist er ggf. auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, Leistungen auch vor der konkreten Antragstellung zu erbringen.
2. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Regelung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet und nunmehr verpflichtet ist, einen eigenen Antrag zu stellen, um weiter Leistungen zu beziehen. Dafür spricht einerseits, dass die von der Regelung betroffene Personengruppe in der Regel gemäß § 38 SGB II im Verwaltungsverfahren durch die Sorgeberechtigten vertreten werden, d.h. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres kaum Kontakt mit dem Jobcenter, geschweige denn ausreichend eigene Kenntnisse bezüglich der eigenen Antragstellung erworben haben.
Quelle: http://www.beispielklagen.de/Klage009/2014_03_31_Urteil.pdf
Rechtstipp: ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - L 7 AS 187/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
Willi S
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