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Kosten für Unterkunft und Heizung: SG Bayreuth bestätigt erneut fehlende Schlüssigkeit eines Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte
Sozialgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 16.08.2016 - S 13 AS 941/15 - Berufung zugelassen
SG Bayreuth kippt die vom Landkreis Hof/Jobcenter Hof Land angenommenen Mietobergrenzen (und somit natürlich auch für den gesamten Landkreis im SGB XII).
Dazu Anmerkung und Leitsätze von Rechtsanwältin Regine Deterding:
Nun hat auch das Sozialgericht Bayreuth für den Landkreis Hof/Jobcenter Hof Land in einem Gerichtsbescheid vom 16.08.2016, Az.: S 13 AS 941/15 bestätigt, dass das von der Firma Analyse und Konzepte erstellte Gutachten für die Angemessenheitsgrenzen von Mieten kein schlüssiges Konzept im Sinne des Bundessozialgerichts ist.
Hierbei wurden 3 wesentliche Aspekte kritisiert:
1. Vergleichsraum: Der Vergleichsraum ist nicht eindeutig anhand der Definition des BSG bestimmt worden als homogener Lebensraum, da dieser sich wohl nicht über den gesamten Landkreis Hof erstrecken kann. Durch die vorgenommene "Clusteranalyse", mit der die einzelnen Wohnungsmarkttypen bestimmt werden, sind die zudem Vorgaben des Bundessozialgerichts für die Bildung des Vergleichsraums nicht erfüllt worden.
2. Fehlende Repräsentativität der Daten: Das Verhältnis der gewerblichen Vermieter einerseits und der privaten Vermieter andererseits, deren Angaben in das Gutachten eingeflossen sind, spiegeln nicht die Verhältnisse am Wohnungsmarkt wider.
3. Betriebskosten: Die ermittelten kalten Betriebskosten sind signifikant abweichend von den durch den Deutschen Mieterbund für den Freistaat Bayern festgestellten durchschnittlichen Kosten (0,88 € - 1,19 € statt 1,58 € pro qm Wohnfläche), ohne dass eine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird.
Die Entscheidung dürfte zumindest hinsichtlich der Punkte 1 und 3 auch auf andere Städte und Landkreise zu übertragen sein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
SG Bayreuth kippt die vom Landkreis Hof/Jobcenter Hof Land angenommenen Mietobergrenzen (und somit natürlich auch für den gesamten Landkreis im SGB XII).
Dazu Anmerkung und Leitsätze von Rechtsanwältin Regine Deterding:
Nun hat auch das Sozialgericht Bayreuth für den Landkreis Hof/Jobcenter Hof Land in einem Gerichtsbescheid vom 16.08.2016, Az.: S 13 AS 941/15 bestätigt, dass das von der Firma Analyse und Konzepte erstellte Gutachten für die Angemessenheitsgrenzen von Mieten kein schlüssiges Konzept im Sinne des Bundessozialgerichts ist.
Hierbei wurden 3 wesentliche Aspekte kritisiert:
1. Vergleichsraum: Der Vergleichsraum ist nicht eindeutig anhand der Definition des BSG bestimmt worden als homogener Lebensraum, da dieser sich wohl nicht über den gesamten Landkreis Hof erstrecken kann. Durch die vorgenommene "Clusteranalyse", mit der die einzelnen Wohnungsmarkttypen bestimmt werden, sind die zudem Vorgaben des Bundessozialgerichts für die Bildung des Vergleichsraums nicht erfüllt worden.
2. Fehlende Repräsentativität der Daten: Das Verhältnis der gewerblichen Vermieter einerseits und der privaten Vermieter andererseits, deren Angaben in das Gutachten eingeflossen sind, spiegeln nicht die Verhältnisse am Wohnungsmarkt wider.
3. Betriebskosten: Die ermittelten kalten Betriebskosten sind signifikant abweichend von den durch den Deutschen Mieterbund für den Freistaat Bayern festgestellten durchschnittlichen Kosten (0,88 € - 1,19 € statt 1,58 € pro qm Wohnfläche), ohne dass eine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird.
Die Entscheidung dürfte zumindest hinsichtlich der Punkte 1 und 3 auch auf andere Städte und Landkreise zu übertragen sein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
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