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Stellungnahme der ALSO (Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg) zum „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ der Firma „Analyse & Konzepte“
Stellungnahme der ALSO (Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg) zum „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ der Firma „Analyse & Konzepte“.
Die Beschlussfassung über das Konzept wurde nach vielseitiger Kritik auf der letzten Sitzung des Sozialausschusses nur verschoben, die Verwaltung verfolgt weiter das Ziel, mithilfe des Konzepts die Mietobergrenzen für Grundsicherungsberechtigte in Oldenburg abzusenken.
http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/2018-01-22_ALSO_-_Neue_Mietobergrenzen_in_Oldenburg.pdf
Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüffbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/01/12/neue-mietobergrenzen-der-stadt-kiel-derzeit-nicht-anzuwenden/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
In Oldenburg dürfte dann auch nach den Örtlichen Richtlinien nicht rechtswidrig die Miete gekürzt werden. Das bedeutet jeder der zuwenig Miete in Oldenburg bekommt sollte sofort beim SG einen EA machen das die Miete Kostendeckend nach den Örtlichen Richtlinien bezahlt werden muss.
Gruß Willi S
Die Beschlussfassung über das Konzept wurde nach vielseitiger Kritik auf der letzten Sitzung des Sozialausschusses nur verschoben, die Verwaltung verfolgt weiter das Ziel, mithilfe des Konzepts die Mietobergrenzen für Grundsicherungsberechtigte in Oldenburg abzusenken.
http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/2018-01-22_ALSO_-_Neue_Mietobergrenzen_in_Oldenburg.pdf
Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüffbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/01/12/neue-mietobergrenzen-der-stadt-kiel-derzeit-nicht-anzuwenden/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
In Oldenburg dürfte dann auch nach den Örtlichen Richtlinien nicht rechtswidrig die Miete gekürzt werden. Das bedeutet jeder der zuwenig Miete in Oldenburg bekommt sollte sofort beim SG einen EA machen das die Miete Kostendeckend nach den Örtlichen Richtlinien bezahlt werden muss.
Gruß Willi S
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