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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Erstattung von Kosten zweier vom Ast. als Naturalbeteiligten ohne anwaltliche Vertretung geführten Widerspruchsverfahren in Form einer Pauschale von jeweils 20 EUR ( hier verneinend ).
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 27.06.2016 - S 96 AS 25231/15 - rechtskräftig
Für eine pauschale Erstattung von Aufwendungen ohne Nachweis der konkret angefallenen Kosten mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Hinweis Gericht
1. Eine pauschale Kostenerstattung nach Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder auf Grundlage anderer Kostengesetze, wie des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht deren persönlichen Anwendungsbereich unterfällt.
2. Sofern das Sozialgericht Frankfurt am Main durch den nicht-richterlichen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2014, S 24 AS 1074/10, einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten für seine Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zubilligt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschluss setzt sich über den Anwendungsbereich des RVG ohne überzeugende Begründung hinweg.
3. Die Begründung, die Gewährung einer Pauschale für Porto-, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 EUR sei ebenso für Kläger "angemessen", entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187072&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: auch ablehnend SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015 – S 11 SF 11/15 E
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
Willi S
Für eine pauschale Erstattung von Aufwendungen ohne Nachweis der konkret angefallenen Kosten mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Hinweis Gericht
1. Eine pauschale Kostenerstattung nach Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder auf Grundlage anderer Kostengesetze, wie des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht deren persönlichen Anwendungsbereich unterfällt.
2. Sofern das Sozialgericht Frankfurt am Main durch den nicht-richterlichen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2014, S 24 AS 1074/10, einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten für seine Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zubilligt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschluss setzt sich über den Anwendungsbereich des RVG ohne überzeugende Begründung hinweg.
3. Die Begründung, die Gewährung einer Pauschale für Porto-, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 EUR sei ebenso für Kläger "angemessen", entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187072&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: auch ablehnend SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015 – S 11 SF 11/15 E
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
Willi S
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