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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pressemitteilung SG Osnabrück v. 06.06.2016 - Zur Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Rahmen der Vermögensprüfung nach dem SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 4:43

Das Sozialgericht Osnabrück hatte in mehreren Verfahren auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu klären, ob Bestattungsvorsorgeverträge gemäß § 90 SGB XII einzusetzendes verwertbares Vermögen zur Begleichung ungedeckter Heimpflegekosten darstellen (Aktenzeichen S 5 SO 113/15, S 5 SO 233/12, S 5 SO 161/14, S 5 SO 15/15, S 5 SO 171/13, S 5 SO 32/15, S 5 SO 52/15).

Das Gericht hat sich dabei der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2014 (Aktenzeichen L 8 SO 269/10) angeschlossen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwiefern für die Betroffenen die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevermögens eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt, die ausschließen würde, das ansonsten grundsätzlich verwertbare Vermögen zur Bestreitung der ungedeckten Heimpflegekosten einzusetzen.

Ein Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer Härte stellt der Zeitpunkt des Abschlusses des Bestattungsvorsorgevertrages dar. Hier ist zu prüfen, ob der Vertrag in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als ein grundsätzlich anzuerkennender Wunsch zur Regelung der Bestattung und nicht zur Sicherung des Vermögens und zur Entlastung der Angehörigen im Vordergrund stand. Wird ein Bestattungsvorsorgevertrag kurz vor oder kurz nach Aufnahme in die Pflegeeinrichtung geschlossen, spricht der zeitliche Ablauf dafür, dass bei Abschluss des Vertrages die Sicherung des Vermögens und die Entlastung der Angehörigen im Vordergrund stehen. Ist ein Bestattungsvorsorgevertrag in größerem zeitlichem Abstand zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit geschlossen worden - gegebenenfalls auch in Zusammenhang mit weiteren objektiv erkennbaren Vorkehrungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit -, spricht dies eher für eine Härte.

Die teilweise mit den Bestattungsunternehmen vereinbarten Aufwandsentschädigungen bei Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages führen nicht regelmäßig dazu, dass die Verwertung des Bestattungsvorsorgevermögens unwirtschaftlich wäre.

Die Urteile sind teilweise rechtskräftig.
Quelle: http://www.sozialgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/zur-beruecksichtigung-eines-bestattungsvorsorgevertrages-im-rahmen-der-vermoegenspruefung-nach-dem-sgb-xii-144487.html
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/

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