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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 anzuwenden Fassung erfasst nicht die ihre Ausbildung fortsetzenden Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaat der Europäischen Union, der in der Bundesrepublik

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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Jan 2018 - 11:29

Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, und auch nicht den für diese Kinder die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteil. Für diese Personen ergibt sich eine anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 (Anschluss an BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 43/15 R).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.08.2016 - L 2 AS 449/16 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


2. Die berufsbedingte Trennung einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers währdend der Arbeitstage der Woche von ihren minderjährigen Kindern spricht nach den Umständen des Einzelfalls nicht dagegen, dass diese Person am Ort der Arbeitsstelle ernsthaft eine die Arbeitnehmereigenschaft begründende Erwerbstätigkeit ausübt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191140&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
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