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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob im Hinblick auf den Normzweck des § 7 Abs. 4 SGB II eine weitere Rückausnahme zur Rückausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose ein an den Krankenhausaufenthalt anschließender Aufenthalt in einer anderen, nicht dem  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob im Hinblick auf den Normzweck des § 7 Abs. 4 SGB II eine weitere Rückausnahme zur Rückausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose ein an den Krankenhausaufenthalt anschließender Aufenthalt in einer anderen, nicht dem  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob im Hinblick auf den Normzweck des § 7 Abs. 4 SGB II eine weitere Rückausnahme zur Rückausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose ein an den Krankenhausaufenthalt anschließender Aufenthalt in einer anderen, nicht dem

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 4:16

 § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II unterfallenden Einrichtung i.S.d. Sätze 1 und 2 einzubeziehen ist, ebenso wie die Behandlung der Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO vorzunehmen ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.06.2016 - L 2 AS 260/15 - Die Revision wird zugelassen.




Der Antragsteller war nicht von ALG II ausgeschlossen, denn für die Zeiten der Strafunterbrechung und der Aufenthalte im Krankenhaus greife die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zu Abs. 4 Satz 1. Zeiten der Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO seien keine Zeiten, in denen sich ein Leistungsberechtigter in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte.

Leitsatz ( Juris )


1. Während einer Haftunterbrechung iSv § 455 Abs 4 StPO liegt kein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iSv § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II vor.

2. Befindet sich eine SGB II-Leistungen begehrende Person während der Haftunterbrechung nach § 455 Abs 4 StPO in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V), ist bei der wegen § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II (Rückausnahme zum Leistungsausschluss) zu prognostizierenden Dauer dieses Aufenthalts allein auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung im Krankenhaus abzustellen. Die vorhergehende oder nachfolgende Verbüßung der Freiheitsstrafe kann nicht berücksichtigt werden.

3. Die Rückausnahme des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II will nach ihrem Regelungszweck zur klaren Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden. In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme der SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung auch, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt (Anschluss an BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 6/15 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186715&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/


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