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Hartz IV - Brand aktuell:Das Gericht darf ein Klageverfahren im Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht einfach aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar
Das Gericht darf ein
Klageverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 20 SGB II im
Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht aussetzen, wenn nicht zu erwarten
ist, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten Verfahren
zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 20 SGB II im Hinblick auf die
Regelsatzhöhe überschwemmt wird.
So brand aktuell der 6. Senat des LSG Hessen.
Nach § 114 Abs. 2 S.
1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
Die unmittelbare
Anwendung dieser Vorschrift kommt von vornherein nicht in Betracht, weil
kein anderes Rechtsverhältnis vorgreiflich abzuklären ist.
Insoweit stellt die
Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des §
20 SGB II, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar
(vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 1992, 7 RAr 16/91 m.w.N.).
Darüber hinaus ist
eine analoge Anwendung in Rechtsprechung und Literatur zwar anerkannt,
insbesondere zur Vermeidung einer „Überschwemmung“ der obersten
Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts mit einer
Vielzahl gleichgelagerter Fälle, ohne dass dies einer weiteren Klärung
einer vorgreiflichen Frage dient.
Die Aussetzung des
Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG steht jedoch
in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz (GG), so dass diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in
Betracht kommt.
Weiter ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Aussetzung um eine
Ermessensentscheidung handelt, so dass diese zu erfolgen hat, wenn alle
Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die
Aussetzung sprechen (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, I R 12/90; BFH,
Beschluss vom 9. Oktober 1991, II B 115/91).
Es ist nicht zu
erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten
Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 20 SGB II im Hinblick
auf die Regelsatzhöhe überschwemmt wird.
Derzeit ist lediglich
das Verfahren vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) im Wege der
Richtervorlage durch das Sozialgericht Berlin bei dem
Bundesverfassungsgericht anhängig, während es - soweit ersichtlich - an
entsprechenden Verfassungsbeschwerden sogar gänzlich fehlt.
Allein die
Anhängigkeit eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht reicht
nicht aus, um die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit für eine
Verfahrensaussetzung gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG (analog) zu begründen
(so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 21 B
1167/07 R; vgl. hierzu: Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juli 2004, L 2
RA 461/04).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-brand-aktuelldas-gericht-darf.html
Willi S
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