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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Aug 2016 - 11:31

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.06.2016 - L 6 AS 951/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )

1. Denn bei einer Antragstellerin, die in einem Beschäftigungsverhältnis von 30 Wochenstunden/10,00 EUR pro Stunde steht, sind die Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend konkretisiert, wenn ihr aufgegeben wird, vier Bewerbungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen, bei der Suche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.

2. Die Antragstellerin ist (natürlich) verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit weiter zu verringern und/oder zu beseitigen. Es ist für sie aber nicht erkennbar, um welche Arbeitsverhältnisse sie sich konkret bemühen muss, um nicht gegen die Verpflichtung aus dem EGV-VA zu verstoßen, zumal sich gerade in sog. Aufstockungsfällen die immer zunächst angestrebte kurzfristige Verringerung der Hilfebedürftigkeit auch einmal in einem Spannungsfeld zu einer späteren, aber nachhaltigeren Rückführung der Leistungen befinden kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186713&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/


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