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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
ausgeübt hat.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2014 - L6 AS 73/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. im Regelfall hat der SGB II- Leistungsträger einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht Zustande kommt. Ein Abweichen hiervon ist jedoch in atypischen Sonderfällen möglich. Entsprechend hat der Leistungsträger in einem solchen Fall Ermessen auszuüben, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden soll und dies auch entsprechend in dem dann erlassenen Verwaltungsakt zu begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16.04.2013 - L 5 AS 89/12, L 5 AS 90/12 und L 5 AS 91/12; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, der den Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes grundsätzlich als eine auf atypische Konstellation beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit ansieht ).
Im Fall des Leistungsbeziehers ( LB) ist ein atypischer Sonderfall deswegen zu bejahen, da der Leistungsträger hier allein aus der fehlenden Reaktion des LB auf den übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres darauf schließen konnte, dass der Hilfebedürftige sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Zum Volltext des Beschlusses hier: http://s7.directupload.net/images/140228/vgfdg5dq.pdf
Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 - S 28 AS 1488/13 ER
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2014 - L6 AS 73/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. im Regelfall hat der SGB II- Leistungsträger einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht Zustande kommt. Ein Abweichen hiervon ist jedoch in atypischen Sonderfällen möglich. Entsprechend hat der Leistungsträger in einem solchen Fall Ermessen auszuüben, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden soll und dies auch entsprechend in dem dann erlassenen Verwaltungsakt zu begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16.04.2013 - L 5 AS 89/12, L 5 AS 90/12 und L 5 AS 91/12; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, der den Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes grundsätzlich als eine auf atypische Konstellation beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit ansieht ).
Im Fall des Leistungsbeziehers ( LB) ist ein atypischer Sonderfall deswegen zu bejahen, da der Leistungsträger hier allein aus der fehlenden Reaktion des LB auf den übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres darauf schließen konnte, dass der Hilfebedürftige sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Zum Volltext des Beschlusses hier: http://s7.directupload.net/images/140228/vgfdg5dq.pdf
Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 - S 28 AS 1488/13 ER
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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