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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren gegen vorläufige Entscheidung - Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen ersetzenden endgültigen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens

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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren gegen vorläufige Entscheidung - Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen ersetzenden endgültigen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens  Empty Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren gegen vorläufige Entscheidung - Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen ersetzenden endgültigen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Jul 2015 - 17:09

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20.05.2015 - L 4 AS 285/12 - rechtskräftig



Leitsätze ( Juris )
1. Hat ein Leistungsberechtigter gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid zu Leistungen nach dem SGB II Klage erhoben, wird nicht nur der nachfolgende Bescheid, der die Leistungen für denselben Bewilligungsabschnitt endgültig festsetzt, sondern auch der Bescheid, der in dessen Folge die überzahlten Beträge erstattet verlangt, nach § 96 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens.

2. Die Klärung der Frage, in welchem Umfang ein Verwaltungsakt eine vorläufige Regelung i. S. d. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III enthält, erfolgt durch Auslegung des Bescheides im Einzelfall.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178956




Rechtstipp: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 4 AS 55/12 R - § 86 SGG ist trotz Abweichungen im Wortlaut genauso wie § 96 SGG auszulegen. Hat der Leistungsberechtigterr gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt, wird ein nachfolgender Bescheid, der die Leistung für denselben Bewilligungsabschnitt endgültig festsetzt und überzahlte Beträge zrückfordert, zum Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens. Ein gesonderter Widerspruch gegen den endgültigen Bescheid ist unzulässig.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1859/

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