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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.

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 Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.  Empty Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Jan 2014 - 14:11

Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29.12.2013 - S 13 AS 1751/13 ER

Leitsätze (Tacheles- Leser)

Bei der Aufforderung gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr.3 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben.

Vor Erlass des Aufforderungsbescheides zur Rentenantragstellung gem. § 12a SGB II sind im Rahmen der Ermessenausübung die bei der Erörterung vorgebrachten Gründe des Antragstellers zu prüfen.

Das Jobcenter genügt seiner Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht ausreichend, wenn es sich im Aufforderungsbescheid nur auf die Gesetzeslage beruft, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Leistungsbeziehers anzuordnen war, denn dem schriftlichen Aufforderungsbescheid muss sich die Ermessensausübung unter Auseinandersetzung mit den durch den Antragsteller vorgebrachten Gründen zu entnehmen sein.

Quelle: wird demnächst hier veröffentlicht - NEWS - Jahr 2013 - Monat Dezember – zum Link der Quelle: http://www.richterbank.de/frames_haupt/frames_news.html


Anmerkung: Vgl. zur fehlerhaften Ermessensausübung des Jobcenters - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER, Rz. 6.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2242

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