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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verzichtet die staatliche Gewalt zeitweise darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dann handelt die einzelne nichtdeutsche Person in keiner Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Verzichtet die staatliche Gewalt zeitweise darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dann handelt die einzelne nichtdeutsche Person in keiner Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Verzichtet die staatliche Gewalt zeitweise darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dann handelt die einzelne nichtdeutsche Person in keiner Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Verzichtet die staatliche Gewalt zeitweise darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dann handelt die einzelne nichtdeutsche Person in keiner Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 9:35

Sozialgericht Stade, Beschluss vom 17. März 2016 (Az.: S 19 AY 1/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Entsprechendes ist auch gegeben, wenn die Ausländerbehörde ein Kirchenasyl tatsächlich beachtet und den Aufenthalt des Ausländers während der Dauer des Kirchenasyls duldet.

3. Dass Kirchen nichtdeutschen, mit einer drohenden Abschiebung konfrontierten Personen ein Kirchenasyl anbieten, ist mit den moralischen Werten unserer Gesellschaft vereinbar und wird auch von den Behörden respektiert.

4. Dies gilt gerade dann, wenn das Kirchenasyl dem Ausländeramt sofort zur Kenntnis gegeben und von den zuständigen Ämtern toleriert wird.



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/



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