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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Verzichtet die staatliche Gewalt zeitweise darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dann handelt die einzelne nichtdeutsche Person in keiner Weise rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Sozialgericht Stade, Beschluss vom 17. März 2016 (Az.: S 19 AY 1/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Entsprechendes ist auch gegeben, wenn die Ausländerbehörde ein Kirchenasyl tatsächlich beachtet und den Aufenthalt des Ausländers während der Dauer des Kirchenasyls duldet.
3. Dass Kirchen nichtdeutschen, mit einer drohenden Abschiebung konfrontierten Personen ein Kirchenasyl anbieten, ist mit den moralischen Werten unserer Gesellschaft vereinbar und wird auch von den Behörden respektiert.
4. Dies gilt gerade dann, wenn das Kirchenasyl dem Ausländeramt sofort zur Kenntnis gegeben und von den zuständigen Ämtern toleriert wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Entsprechendes ist auch gegeben, wenn die Ausländerbehörde ein Kirchenasyl tatsächlich beachtet und den Aufenthalt des Ausländers während der Dauer des Kirchenasyls duldet.
3. Dass Kirchen nichtdeutschen, mit einer drohenden Abschiebung konfrontierten Personen ein Kirchenasyl anbieten, ist mit den moralischen Werten unserer Gesellschaft vereinbar und wird auch von den Behörden respektiert.
4. Dies gilt gerade dann, wenn das Kirchenasyl dem Ausländeramt sofort zur Kenntnis gegeben und von den zuständigen Ämtern toleriert wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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