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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wer als nichtdeutscher Antragsteller in keiner Weise als dem Grunde nach leistungsberechtigt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a. F.) aufzufassen ist und sich auch durchgehend auf der Grundlage seines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Wer als nichtdeutscher Antragsteller in keiner Weise als dem Grunde nach leistungsberechtigt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a. F.) aufzufassen ist und sich auch durchgehend auf der Grundlage seines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der

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Wer als nichtdeutscher Antragsteller in keiner Weise als dem Grunde nach leistungsberechtigt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a. F.) aufzufassen ist und sich auch durchgehend auf der Grundlage seines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der  Empty Wer als nichtdeutscher Antragsteller in keiner Weise als dem Grunde nach leistungsberechtigt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a. F.) aufzufassen ist und sich auch durchgehend auf der Grundlage seines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 10:49

Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU in Verbindumg mit § 2 Abs. 1 FreizügG/EU stets sehr um Arbeit bemüht hat
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13. April 2017 (Az.: S 10 AS 463/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


bei dem ist die aus § 21 Satz 1 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht dahingehend auszulegen, dass bereits ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen gemäß dem SGB XII (Sozialhilfe) ausschließt.

2. Der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII verweist nicht ausschließlich auf die Erwerbsfähigkeit

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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