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Zur Übernahme von Renovierungskosten ( hier verneinend )
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.04.2016 - L 3 AS 419/12
Leitsatz ( Redakteur )
Die Aufwendungen für die Fußbodenverlegearbeiten, bei denen es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt, sind nicht vom Jobcenter zu tragen. Denn solche Maßnahmen obliegen mietrechtlich dem Vermieter. Eine abweichende Regelung wurde für Instandhaltungsarbeiten im Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vermieter nicht getroffen. Eine mündliche Absprache zur Durchführung der konkreten Maßnahme, die den Kläger zur Kostentragung hätte verpflichten können, ließ sich nicht belegen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186554&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2040/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Die Aufwendungen für die Fußbodenverlegearbeiten, bei denen es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt, sind nicht vom Jobcenter zu tragen. Denn solche Maßnahmen obliegen mietrechtlich dem Vermieter. Eine abweichende Regelung wurde für Instandhaltungsarbeiten im Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vermieter nicht getroffen. Eine mündliche Absprache zur Durchführung der konkreten Maßnahme, die den Kläger zur Kostentragung hätte verpflichten können, ließ sich nicht belegen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186554&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2040/
Willi S
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