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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 22 Jul 2016 - 2:04

Dann möchte ich auf ein Grundsatzurteil hinweisen, nachdem die Verrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Anwaltshonoraren mit Forderungen des JC rechtswidrig sind. Näheres dazu hier: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/immer-weniger-anwaelte-vertreten-hartz-iv-bezieher-361699.php




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2038/

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