Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld dürfen nicht kumuliert werden.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld dürfen nicht kumuliert werden.
BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R
Hinweis Gericht
Nach § 1 Abs 7 Alg II-V ist vom Taschengeld der Leistungsberechtigten, die am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle des Erwerbstätigenfreibetrags ein Betrag von 200,- Euro/mtl in Abzug zu bringen.
Dies gilt allerdings nicht für erwerbstätige Leistungsberechtigte, für die es nach dem Wortlaut der Regelung nur die Absetzungen nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II geben soll. Bei Auslegung der Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V geboten ist. Der Verordnungsgeber hat einerseits erkennen lassen, dass die Regelung der Harmonisierung verschiedener Freibetragsregelungen dient. Sie soll sicherstellen, dass beim Zusammentreffen von BFD und Erwerbstätigkeit "jeweils nur die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II" zur Anwendung kommen.
Es entspricht demzufolge dem Willen des Verordnungsgebers, dass die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld nicht kumuliert werden.
Andererseits hat der Verordnungsgeber typisierend angenommen, es sei für den erwerbstätigen Leistungsberechtigten vorteilhaft, die Freibeträge nach §§ 11b Abs 2 und 3 SGB II zu nutzen. Dabei hat er die Fallgestaltungen nicht bedacht, in denen Erwerbstätige so geringes Einkommen haben, dass sie nicht einmal den Grundfreibetrag ausschöpfen können. Um die Berechtigten in solchen Fällen nicht zu benachteiligen, ist es geboten, die Regelungen der Sätze 1 und 4 des § 1 Abs 7 Alg II-V so in Konkordanz zu bringen, dass diese beim Zusammentreffen eines geringen Einkommens aus Erwerbstätigkeit von bis zu 100 Euro ergänzend zu dem Grundfreibetrag einen weiteren Freibetrag aus dem Taschengeld erhalten, so dass sie insgesamt Freibeträge von bis zu 175 bzw 200 Euro absetzen können (§ 1 Abs 7 S 1 Alg II-V), ohne dass beide Arten von Freibeträgen kumuliert werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Hinweis Gericht
Nach § 1 Abs 7 Alg II-V ist vom Taschengeld der Leistungsberechtigten, die am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle des Erwerbstätigenfreibetrags ein Betrag von 200,- Euro/mtl in Abzug zu bringen.
Dies gilt allerdings nicht für erwerbstätige Leistungsberechtigte, für die es nach dem Wortlaut der Regelung nur die Absetzungen nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II geben soll. Bei Auslegung der Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V geboten ist. Der Verordnungsgeber hat einerseits erkennen lassen, dass die Regelung der Harmonisierung verschiedener Freibetragsregelungen dient. Sie soll sicherstellen, dass beim Zusammentreffen von BFD und Erwerbstätigkeit "jeweils nur die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II" zur Anwendung kommen.
Es entspricht demzufolge dem Willen des Verordnungsgebers, dass die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld nicht kumuliert werden.
Andererseits hat der Verordnungsgeber typisierend angenommen, es sei für den erwerbstätigen Leistungsberechtigten vorteilhaft, die Freibeträge nach §§ 11b Abs 2 und 3 SGB II zu nutzen. Dabei hat er die Fallgestaltungen nicht bedacht, in denen Erwerbstätige so geringes Einkommen haben, dass sie nicht einmal den Grundfreibetrag ausschöpfen können. Um die Berechtigten in solchen Fällen nicht zu benachteiligen, ist es geboten, die Regelungen der Sätze 1 und 4 des § 1 Abs 7 Alg II-V so in Konkordanz zu bringen, dass diese beim Zusammentreffen eines geringen Einkommens aus Erwerbstätigkeit von bis zu 100 Euro ergänzend zu dem Grundfreibetrag einen weiteren Freibetrag aus dem Taschengeld erhalten, so dass sie insgesamt Freibeträge von bis zu 175 bzw 200 Euro absetzen können (§ 1 Abs 7 S 1 Alg II-V), ohne dass beide Arten von Freibeträgen kumuliert werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Ähnliche Themen
» Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst - Freibeträge Leitsatz ( Redakteur )
» Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 23/16 R):
» Schulden eines SGB II – Beziehers beim JC dürfen nicht mit Ansprüchen auf Zahlung von RA-Honoraren verrechnet werden. Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pflanz (AZ: L 6 AS 188/13
» Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst - Freibeträge Leitsatz ( Redakteur )
» Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 23/16 R):
» Schulden eines SGB II – Beziehers beim JC dürfen nicht mit Ansprüchen auf Zahlung von RA-Honoraren verrechnet werden. Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pflanz (AZ: L 6 AS 188/13
» Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema