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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wegen Ermessensnichtgebrauch des Jobcenters - Maßnahme nicht hinreichend bestimmt
SG Berlin, Beschluss v. 25.09.2015 - S 61 AS 19243/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit gem. § 16 SGB II, § 45 SGB III können dem Hilfebedürftigen nur nach Ausübung des Ermessens angeboten werden. Dabei sind auch die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu beachten.
2. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob das JC überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien.
3. Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers können nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R ). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. insoweit SG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2014 - S 33 AS 653/14 ER unter weiterem Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11).
4. Die angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt, denn im Bescheid befanden sich keine näheren Angaben zu den Inhalten der Maßnahme oder den Maßnahmezielen. Aus der Formulierung „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht" lässt sich keinesfalls ableiten, mit welchen Inhalten der Leistungsempfänger zu rechnen hat. Eine derart allgemeine Formulierung lässt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit oder Ergebnisse der Antragsteller in welcher Form an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll.
Rechtstipp 1: LSG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - L 19 AS 2396/14 NZB - rechtskräftig - Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.
Rechtstipp 2: SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 - S 11 AS 351/15 ER - Zur Anforderung an die Zumutbarkeit einer Eingliederungsmaßnahme
Rechtstipp 3: SG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - S 206 AS 7185/14 ER - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit gem. § 16 SGB II, § 45 SGB III können dem Hilfebedürftigen nur nach Ausübung des Ermessens angeboten werden. Dabei sind auch die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu beachten.
2. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob das JC überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien.
3. Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers können nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R ). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. insoweit SG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2014 - S 33 AS 653/14 ER unter weiterem Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11).
4. Die angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt, denn im Bescheid befanden sich keine näheren Angaben zu den Inhalten der Maßnahme oder den Maßnahmezielen. Aus der Formulierung „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht" lässt sich keinesfalls ableiten, mit welchen Inhalten der Leistungsempfänger zu rechnen hat. Eine derart allgemeine Formulierung lässt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit oder Ergebnisse der Antragsteller in welcher Form an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll.
Rechtstipp 1: LSG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - L 19 AS 2396/14 NZB - rechtskräftig - Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.
Rechtstipp 2: SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 - S 11 AS 351/15 ER - Zur Anforderung an die Zumutbarkeit einer Eingliederungsmaßnahme
Rechtstipp 3: SG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - S 206 AS 7185/14 ER - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
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