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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 8:59

 Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 – L 4 AS 182/16 B ER; vgl. auch: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 474/13 ).


Sozialgericht Aachen, Beschluss v. 24.06.2016 - S 14 AS 525/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )

1. Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch uf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfes nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechtes als Arbeitnehmer.

2. Von einer Unfreiwilligkeit im Sinne der Norm ist auszugehen.

3. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2016 – L 19 AS 390/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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