Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend).
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend).
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 27.05.2016 - S 37 AS 1974/16
Die Werte der WAV sind nach Rechtsprechung des BSG unschlüssig (hier in der bis Dezember 2015 geltenden Fassung)
Zur Berechnung der Warmwasserkosten - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf die Grenzwerte des Jobcenters München. Eckhardt (info also 2012, S. 200 ff) hat nachgewiesen, dass diese Werte auf einer realistischen Schätzung beruhen.
Leitsatz ( Juris )
1. Wegen signifikanter Preissprünge auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründen gewichtete Werte aus dem Mietspiegel keine Vermutung, dass zu diesem Wert auch ausreichender Wohnraum für SGB 2-Leistungsberechtigte zur Verfügung steht (Anschluss an BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).
2. Ohne weitergehende Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen, die zuvörderst dem Grundsicherungsträger obliegen und die Frage einschließen müssen, in welchem Umfang die Exklusion leistungsberechtigter Personen aus Stadtbezirken vertretbar ist, muss im Gerichtsverfahren auf die Werte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag zurückgegriffen werden.
3. Kalte Betriebskosten müssen ohne genauere Untersuchung, welche Kosten in einfach ausgestatteten Wohnungen in einfacher Lage üblicherweise anfallen, nach den Mittelwerten der einschlägigen Kostenspiegel übernommen werden. Die damit verbundene Begünstigung ist zur Vermeidung eines Ausschlusses grundsicherungsrelevanter Wohnungen auf einem angespannten Wohnungsmarkt, der auch preisgebundenen Wohnraum mit höheren Betriebskosten umfassen kann, hinzunehmen (Anschluss an BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
4. Auch unter Geltung der seit 2014 erstellten Heizspiegel muss ein Grenzwert für angemessene Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung zugrunde gelegt werden. Die im Heizspiegel erfassten Durchschnittswerte pro Qm sind als Grenzwert ungeeignet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. Auffassung zur Berechnung der Warmwasserkosten - SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14 und vom 22.02.2016 - S 126 AS 8477/14 - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Die Werte der WAV sind nach Rechtsprechung des BSG unschlüssig (hier in der bis Dezember 2015 geltenden Fassung)
Zur Berechnung der Warmwasserkosten - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf die Grenzwerte des Jobcenters München. Eckhardt (info also 2012, S. 200 ff) hat nachgewiesen, dass diese Werte auf einer realistischen Schätzung beruhen.
Leitsatz ( Juris )
1. Wegen signifikanter Preissprünge auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründen gewichtete Werte aus dem Mietspiegel keine Vermutung, dass zu diesem Wert auch ausreichender Wohnraum für SGB 2-Leistungsberechtigte zur Verfügung steht (Anschluss an BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).
2. Ohne weitergehende Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen, die zuvörderst dem Grundsicherungsträger obliegen und die Frage einschließen müssen, in welchem Umfang die Exklusion leistungsberechtigter Personen aus Stadtbezirken vertretbar ist, muss im Gerichtsverfahren auf die Werte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag zurückgegriffen werden.
3. Kalte Betriebskosten müssen ohne genauere Untersuchung, welche Kosten in einfach ausgestatteten Wohnungen in einfacher Lage üblicherweise anfallen, nach den Mittelwerten der einschlägigen Kostenspiegel übernommen werden. Die damit verbundene Begünstigung ist zur Vermeidung eines Ausschlusses grundsicherungsrelevanter Wohnungen auf einem angespannten Wohnungsmarkt, der auch preisgebundenen Wohnraum mit höheren Betriebskosten umfassen kann, hinzunehmen (Anschluss an BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
4. Auch unter Geltung der seit 2014 erstellten Heizspiegel muss ein Grenzwert für angemessene Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung zugrunde gelegt werden. Die im Heizspiegel erfassten Durchschnittswerte pro Qm sind als Grenzwert ungeeignet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. Auffassung zur Berechnung der Warmwasserkosten - SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14 und vom 22.02.2016 - S 126 AS 8477/14 - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Ähnliche Themen
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
» Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –
» Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung von rund 1000 Euro für ein selbst bewohntes Haus ( hier bejahend ).
» Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )
» Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine
» Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –
» Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung von rund 1000 Euro für ein selbst bewohntes Haus ( hier bejahend ).
» Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )
» Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema