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Zu den Rechten eines Beigeladenen und der - nicht gegebenen - Anwendung von § 181 SGG auf Sozialhilfeträger
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2016 - L 8 SO 385/12
Leitsatz ( Juris )
1. Im Einzelfall ist auch das Messen des Blutzuckergehaltes als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig
2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn ihn die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG verletzt; allein die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen reicht nicht aus.
3. Die Verurteilung eines einfach (nach § 75 Abs. 1 SGG) Beigeladenen ist jedenfalls dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 Var. 2 SGG) vorliegen und der Beigeladene sich in Kenntnis dieser Möglichkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens auf das Verfahren einlässt.
4. Die Verurteilung eines Beigeladenen kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser über den streitigen Anspruch bereits mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden entschieden hat.
5. Die in derartigen Fällen grundsätzlich gebotene Anwendung von § 181 SGG ist dann nicht zulässig, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um einen Versicherungsträger handelt. Eine analoge Anwendung auf Träger der Sozialhilfe ist jedenfalls seit dem 1. August 2006 nicht möglich.
6. Die Abgrenzung der ärztlichen Behandlung als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V von Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzenden Leistungen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V gilt auch für die Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation i.S. des SGB IX von den nicht zu den Teilhabeleistungen nach dem SGB IX zählenden Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
7. Wegen in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Besonderheiten kann im Einzelfall das Messen des Blutzuckergehaltes von der von einer Einrichtung geschuldeten Unterstützung eines gesunden Lebens nicht erfasst sein; es ist dann nicht untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe und darf als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Im Einzelfall ist auch das Messen des Blutzuckergehaltes als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig
2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn ihn die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG verletzt; allein die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen reicht nicht aus.
3. Die Verurteilung eines einfach (nach § 75 Abs. 1 SGG) Beigeladenen ist jedenfalls dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 Var. 2 SGG) vorliegen und der Beigeladene sich in Kenntnis dieser Möglichkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens auf das Verfahren einlässt.
4. Die Verurteilung eines Beigeladenen kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser über den streitigen Anspruch bereits mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden entschieden hat.
5. Die in derartigen Fällen grundsätzlich gebotene Anwendung von § 181 SGG ist dann nicht zulässig, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um einen Versicherungsträger handelt. Eine analoge Anwendung auf Träger der Sozialhilfe ist jedenfalls seit dem 1. August 2006 nicht möglich.
6. Die Abgrenzung der ärztlichen Behandlung als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V von Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzenden Leistungen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V gilt auch für die Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation i.S. des SGB IX von den nicht zu den Teilhabeleistungen nach dem SGB IX zählenden Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
7. Wegen in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Besonderheiten kann im Einzelfall das Messen des Blutzuckergehaltes von der von einer Einrichtung geschuldeten Unterstützung eines gesunden Lebens nicht erfasst sein; es ist dann nicht untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe und darf als Leistung der häuslichen Krankenpflege verordnet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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