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Zur Höhe eines Persönlichen Budgets
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - L 8 SO 327/13
Leitsatz ( Juris )
1. Bei der Prüfung, ob das Persönliche Budget die Kosten der ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen überschreitet, ist auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird.
2. Entsteht bspw. durch den Bezug einer eigenen Wohnung ein sog. Neufall (i.S. einer Neubewilligung ohne vorherige Leistungsentscheidung als geeignete Vergleichsbasis), soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten. Ein vom Grundsatz der Budgetneutralität abweichender besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines PB das Umsteigen auf eine ambulante Betreuung erst ermöglicht wird.
3. Die Höhe des PB kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182716&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Bei der Prüfung, ob das Persönliche Budget die Kosten der ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen überschreitet, ist auf diejenigen Kosten abzustellen, die anfallen würden, wenn der tatsächliche Bedarf durch den Sozialhilfeträger im Wege der Sachleistungsverschaffung gedeckt wird.
2. Entsteht bspw. durch den Bezug einer eigenen Wohnung ein sog. Neufall (i.S. einer Neubewilligung ohne vorherige Leistungsentscheidung als geeignete Vergleichsbasis), soll die Höhe des Gesamtbudgets die Kosten aller individuell erst festzustellenden Leistungen nicht überschreiten. Ein vom Grundsatz der Budgetneutralität abweichender besonderer Ausnahmefall liegt vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines PB das Umsteigen auf eine ambulante Betreuung erst ermöglicht wird.
3. Die Höhe des PB kann gemäß § 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise auch auf (geringere) Kosten begrenzt sein, die bei der (regulären) Sachleistungsverschaffung durch den Träger der Sozialhilfe mit dem Einsatz von Minijobbern oder Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes (anstelle von ambulanten Diensten) einhergehen würden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Leistungsträger diese Form der Leistungserbringung bzw. der Einsatz dieser Leistungserbringer bei der Erfüllung des originären Sozialhilfeanspruchs auf Sachleistungsverschaffung tatsächlich und rechtlich möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182716&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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