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Leistungen für Integrationshelfer (Schulassistenz) im Rahmen eines Persönlichen Budgets
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 8 SO 506/13 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX.
2. Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX setzt die Durchführung eines trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens und den Abschluss einer Zielvereinbarung i.S.d. § 4 Budgetverordnung voraus.
3. Die ggf. rechtswidrige, aber wirksame Bewilligung eines Persönlichen Budgets steht der Geltendmachung des originären Sachleistungsverschaffungsanspruchs (§§ 53, 54 SGB XII) oder eines Kostenerstattungsanspruchs (§ 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt SGB IX) gegen den Sozialhilfeträger entgegen.
4. Die Bereitstellung eines Integrationshelfers während einer von der Schule angebotenen und für die Schüler freiwilligen Nachmittags Arbeitsgemeinschaft kann eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellen, wenn diese Veranstaltung in einem - gemessen an dem Hilfezweck -hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht.
5. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budgets in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX.
2. Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX setzt die Durchführung eines trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens und den Abschluss einer Zielvereinbarung i.S.d. § 4 Budgetverordnung voraus.
3. Die ggf. rechtswidrige, aber wirksame Bewilligung eines Persönlichen Budgets steht der Geltendmachung des originären Sachleistungsverschaffungsanspruchs (§§ 53, 54 SGB XII) oder eines Kostenerstattungsanspruchs (§ 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt SGB IX) gegen den Sozialhilfeträger entgegen.
4. Die Bereitstellung eines Integrationshelfers während einer von der Schule angebotenen und für die Schüler freiwilligen Nachmittags Arbeitsgemeinschaft kann eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellen, wenn diese Veranstaltung in einem - gemessen an dem Hilfezweck -hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht.
5. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budgets in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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