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Bedarfsstufe 3 für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylblG; keine Anwendung der Urteile des BSG (u.a. B 8 SO 5/14 R)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.12.2015 - L 8 AY 55/15 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Zur Abgrenzung der alleinstehenden von den weiteren erwachsenen nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Personen kann nicht auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen zurückgegriffen werden.
2. Es bleibt offen, ob die Kriterien zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 im SGB XII, die das BSG bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen heranzieht (Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R u.a. und vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R u.a.), auf den gesamten Bereich des SGB XII und die Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG) zu übertragen sind.
3. Bei dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach dem AsylbLG reicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 allein das Zusammenleben in einem Haushalt mit Familienangehörigen aus, um die Rechtsfolge (kein Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG) auszulösen. Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts im SGB XII (§ 39 Satz 1 1. Halbsatz) und die dortige Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Personen) kann nicht auf das Recht des AsylbLG übertragen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Zur Abgrenzung der alleinstehenden von den weiteren erwachsenen nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Personen kann nicht auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen zurückgegriffen werden.
2. Es bleibt offen, ob die Kriterien zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 im SGB XII, die das BSG bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen heranzieht (Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R u.a. und vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R u.a.), auf den gesamten Bereich des SGB XII und die Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG) zu übertragen sind.
3. Bei dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach dem AsylbLG reicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 allein das Zusammenleben in einem Haushalt mit Familienangehörigen aus, um die Rechtsfolge (kein Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG) auszulösen. Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts im SGB XII (§ 39 Satz 1 1. Halbsatz) und die dortige Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Personen) kann nicht auf das Recht des AsylbLG übertragen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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