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Kostensenkungsaufforderung - Netto-Kaltmietzins- subjektive Unmöglichkeit -tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.04.2016 - S 13 AS 3066/15
Aufgrund einer unvollständigen Kostensenkungsmitteilung war es der Hilfebedürftigen subjektiv unmöglich, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.
Ohne einen Wert, der die kalten Betriebskosten beinhaltet, kann eine Wohnungssuche nicht vernünftig betrieben werden, weil diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Belehrt das Jobcenter in einer Kostensenkungsaufforderung lediglich über die angemessene Höhe der Netto-Kaltmiete, ist dem Leistungsberechtigten eine Wohnungssuche subjektiv unmöglich
2. Der angegebene Wert muss jedenfalls die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten ausweisen (vgl. LSG NRW 6. 10. 2010 -L 12 AS 35/08; BSG, Urteil vom 10.09.2013-B 4 AS 77/12 R), wenn auch nicht notwendigerweise getrennt.
3. Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (nur) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Aufgrund einer unvollständigen Kostensenkungsmitteilung war es der Hilfebedürftigen subjektiv unmöglich, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.
Ohne einen Wert, der die kalten Betriebskosten beinhaltet, kann eine Wohnungssuche nicht vernünftig betrieben werden, weil diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Belehrt das Jobcenter in einer Kostensenkungsaufforderung lediglich über die angemessene Höhe der Netto-Kaltmiete, ist dem Leistungsberechtigten eine Wohnungssuche subjektiv unmöglich
2. Der angegebene Wert muss jedenfalls die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten ausweisen (vgl. LSG NRW 6. 10. 2010 -L 12 AS 35/08; BSG, Urteil vom 10.09.2013-B 4 AS 77/12 R), wenn auch nicht notwendigerweise getrennt.
3. Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (nur) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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