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Bedarfserhöhende Mitberücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung - Kopfteilmethode SGB XII
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 16.01.2014 - S 52 SO 504/12 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 20 SO 59/14
Leitsätze (Autor):
Allein das faktische "Mit-Wohnen" in der Mietwohnung der Mutter reicht nicht für die Begründung eines sozialhilferechtlichen Anspruches aus. Eigene Kosten der Hilfebedürftigen für ihr "Mit-Wohnen" bei der Mutter fallen zumindest rechtlich notwendig nicht an.
Lebt eine hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen ( HB) voraus (Leitsatz Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen B 8 SO 18/09 R). Die von der HB begehrte, fortgesetzte Anwendung der Kopfteilmethode ist vorliegend nicht zu rechtfertigen: denn ihre Mutter ist nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. SGB XII und rechtlich verpflichtende bzw. rechtlich zu vertretene, eigene Kosten für Unterkunft und Heizung fallen für die Klägerin schlichtweg nicht an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Allein das faktische "Mit-Wohnen" in der Mietwohnung der Mutter reicht nicht für die Begründung eines sozialhilferechtlichen Anspruches aus. Eigene Kosten der Hilfebedürftigen für ihr "Mit-Wohnen" bei der Mutter fallen zumindest rechtlich notwendig nicht an.
Lebt eine hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen ( HB) voraus (Leitsatz Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen B 8 SO 18/09 R). Die von der HB begehrte, fortgesetzte Anwendung der Kopfteilmethode ist vorliegend nicht zu rechtfertigen: denn ihre Mutter ist nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. SGB XII und rechtlich verpflichtende bzw. rechtlich zu vertretene, eigene Kosten für Unterkunft und Heizung fallen für die Klägerin schlichtweg nicht an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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