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Keine Eingliederungsvereinbarung ohne Verhandlung ( hier EGV rechtswidrig) - mehere Meldetermine ( 11 Meldeaufforderungen in 4 Monaten ) - Rechtmäßigkeit der Meldeversäumnisse - Ermessensunterschreitung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - L 6 AS 503/13, n. v.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen ( Anlehnung BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R ).
2. Der Senat schließt sich hier aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles der Auffassung des 14. Senats an.
3. Die mit dem Instrument der Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte passgenauere Betreuung und Vermittlung von Arbeitsuchenden macht grundsätzlich ein gemeinsames Aushandeln der Inhalte der Eingliederungsvereinbarung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht Einzelfälle und besondere Umstände geben kann, die es einem Grundsicherungsträger erlauben, ausnahmsweise von Verhandlungen abzusehen.
4. Umgekehrt ist der Grundsicherungsträger auch bei einem Scheitern von Verhandlungen nicht in jedem Fall verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, wie sich aus der Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 6 als Sollvorschrift ergibt.
5. Auch die Meldeaufforderungen, deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R), waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Meldezwecke und die erforderliche Ermessensausübung rechtmäßig.
6. Als weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Meldeaufforderung hat das BSG eine Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger angesehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R). Vorliegend ist ein Ermessensnichtgebrauch bei den Meldeaufforderungen nicht gegeben.
7. Der Senat geht im Übrigen auch davon aus, dass die Meldeversäumnisse dem Kläger subjektiv vorwerfbar waren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.11.2010 -B 4 AS 27/10 R).
8. Der Grundsicherungsträger muss nach einer dritten erfolglosen Meldeaufforderung seine bisherige Ermessensausübung überprüfen ( vgl. BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, hier nicht geschehen).
9. Die Abfolge von elfmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in einem Zeitraum von 4 Monaten an die Kläger verstößt gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind.
10. Insbesondere erscheint es nicht notwendig, die Revision wegen der in dem Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 13/09 R) geäußerten abweichenden Auffassung des 4. Senats des BSG im Hinblick auf das Verhältnis von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zuzulassen. Die Ausführungen des 4. Senats in dem nunmehr mehr als sechs Jahre zurückliegendem Urteil waren nicht entscheidungserheblich, so dass auch der hiervon abweichende 14. Senat in seinem Urteil vom 14.02.2013 (B 14 AS 195/11 R) sich nicht zu einer Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG veranlasst gesehen hat. Aufgrund des großen Zeitablaufs und der veränderten Besetzung des 4. Senats, aber auch aufgrund der überzeugenden Ausführungen des 14. Senats in dem oben zitierten Urteil erscheint es wenig wahrscheinlich, dass es in Zukunft zu divergierenden Entscheidungen kommen wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen ( Anlehnung BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R ).
2. Der Senat schließt sich hier aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles der Auffassung des 14. Senats an.
3. Die mit dem Instrument der Eingliederungsvereinbarung beabsichtigte passgenauere Betreuung und Vermittlung von Arbeitsuchenden macht grundsätzlich ein gemeinsames Aushandeln der Inhalte der Eingliederungsvereinbarung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht Einzelfälle und besondere Umstände geben kann, die es einem Grundsicherungsträger erlauben, ausnahmsweise von Verhandlungen abzusehen.
4. Umgekehrt ist der Grundsicherungsträger auch bei einem Scheitern von Verhandlungen nicht in jedem Fall verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, wie sich aus der Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 6 als Sollvorschrift ergibt.
5. Auch die Meldeaufforderungen, deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R), waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Meldezwecke und die erforderliche Ermessensausübung rechtmäßig.
6. Als weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Meldeaufforderung hat das BSG eine Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger angesehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R). Vorliegend ist ein Ermessensnichtgebrauch bei den Meldeaufforderungen nicht gegeben.
7. Der Senat geht im Übrigen auch davon aus, dass die Meldeversäumnisse dem Kläger subjektiv vorwerfbar waren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.11.2010 -B 4 AS 27/10 R).
8. Der Grundsicherungsträger muss nach einer dritten erfolglosen Meldeaufforderung seine bisherige Ermessensausübung überprüfen ( vgl. BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, hier nicht geschehen).
9. Die Abfolge von elfmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in einem Zeitraum von 4 Monaten an die Kläger verstößt gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind.
10. Insbesondere erscheint es nicht notwendig, die Revision wegen der in dem Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 13/09 R) geäußerten abweichenden Auffassung des 4. Senats des BSG im Hinblick auf das Verhältnis von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zuzulassen. Die Ausführungen des 4. Senats in dem nunmehr mehr als sechs Jahre zurückliegendem Urteil waren nicht entscheidungserheblich, so dass auch der hiervon abweichende 14. Senat in seinem Urteil vom 14.02.2013 (B 14 AS 195/11 R) sich nicht zu einer Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG veranlasst gesehen hat. Aufgrund des großen Zeitablaufs und der veränderten Besetzung des 4. Senats, aber auch aufgrund der überzeugenden Ausführungen des 14. Senats in dem oben zitierten Urteil erscheint es wenig wahrscheinlich, dass es in Zukunft zu divergierenden Entscheidungen kommen wird.
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Willi S
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