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Zur Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung ( hier verneinend ) - Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 14.07.2015 - L 9 AS 609/15
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig ( Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw).
2. Von einer Eingliederungsvereinbarung kann abgesehen werden, wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung des Betreffenden in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig ( Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw).
2. Von einer Eingliederungsvereinbarung kann abgesehen werden, wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung des Betreffenden in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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